Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
3. Abschnitt
ELGA-Ombudsstelle
ELGA-Ombudsstelle und ihre Aufgaben
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit betreibt die ELGA-Ombudsstelle an dezentralen Standorten.
(2)Absatz 2,Die ELGA-Ombudsstelle ist ein Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des § 2 Z 2 lit. e GTelG 2012. Daher gelten für sie insbesondere die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Gesundheitstelematikgesetzes 2012.Die ELGA-Ombudsstelle ist ein Gesundheitsdiensteanbieter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, GTelG 2012. Daher gelten für sie insbesondere die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Gesundheitstelematikgesetzes 2012.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GTelG 2012 sind:Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, GTelG 2012 sind:
rechtliche Beratung der ELGA-Teilnehmer/innen im Zusammenhang mit Rechtsfragen zu deren persönlicher ELGA oder der ELGA einer von ihnen vertretenen Person in einem konkreten Anlassfall und in Angelegenheiten des Datenschutzes,
Namhaftmachung der jeweils für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten verantwortlichen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Teilnehmer/innen/rechte und des Datenschutzes sowie
Anfragen, die den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle (§ 3) oder der Serviceline (§ 8) betreffen, an die jeweils richtige Stelle zu verweisen.Anfragen, die den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle (Paragraph 3,) oder der Serviceline (Paragraph 8,) betreffen, an die jeweils richtige Stelle zu verweisen.
(4)Absatz 4,Die ELGA-Ombudsstelle hat ihre Tätigkeit spätestens mit 1. Jänner 2015 aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159422