Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 511/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Nutzungsart
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
Gewerbliche Nutzung: „gN“
(2)Absatz 2,Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.Bei gewerblicher (Absatz eins, Ziffer 6,) und sonstiger Nutzung (Absatz eins, Ziffer 7,) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
NOR40159469