Rechtstracker.at

§ 6 GGV

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. II Nr. 511/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.02.2014 BGBl. II Nr. 511/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. II Nr. 511/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGV

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Bauzustand

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist bei Bauwerken und Wohnungseigentumsobjekten der Bauzustand mit der Kategorie überdurchschnittlich „1“, durchschnittlich „2“ oder unterdurchschnittlich „3“ unter Verwendung der angeführten Zahl anzugeben.
  2. Absatz 2,Überdurchschnittlicher Bauzustand ist bei einem neu gebauten oder generalsanierten Bauwerk oder Wohnungseigentumsobjekt anzunehmen.
  3. Absatz 3,Unterdurchschnittlicher Bauzustand ist anzunehmen, wenn eine gewöhnliche Nutzung des Bauwerks oder Wohnungseigentumsobjekts Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Bausubstanz erfordert.

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20008731

Dokumentnummer

NOR40159471