Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 511/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Beruft sich die Partei auf den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so hat sie den Einheitswertbescheid oder sonst geeignete Bescheinigungsmittel über den Einheitswert der übertragenen Liegenschaft auf Verlangen des Gerichts vorzulegen.
(2)Absatz 2,Beruft sich die Partei auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage, so sind die §§ 1 bis 6 anzuwenden.Beruft sich die Partei auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage, so sind die Paragraphen eins, bis 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
NOR40159473