Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheitstelematikverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 506/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:Interessenten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
den genauen Zweck der Verarbeitung der Daten sowie
die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten
zu beschreiben.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin schriftlich verpflichtet,
den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,
bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) undbei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GTelG 2012) und
die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer 2, sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, in seinem IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) verbindlich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267991