Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 4Artikel 3, Paragraph 4
Index
67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 45,70 € für den Hauptversicherten und 8,70 € für Zusatzversicherte festgestellt. Die Höhe der gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 45,70 € für den Hauptversicherten und 8,70 € für Zusatzversicherte festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160059