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§ 13 KI-RMV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 487/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 487/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 487/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KI-RMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risiko einer übermäßigen Verschuldung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Als Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind jedenfalls die nach Artikel 429, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Kreditinstitute haben im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten zu können.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv zu überwachen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung zu tragen.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

20008739

Dokumentnummer

NOR40160092