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§ 1 BVwG-EGebV

Fassungen
01.01.2014 bis 31.01.2015 — BGBl. II Nr. 490/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201431.01.2015 BGBl. II Nr. 490/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-Eingabengebührverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 490/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/2014

Abkürzung

BVwG-EGebV

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  3. Absatz 3,Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Gesetzesnummer

20008741

Dokumentnummer

NOR40160159