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§ 3 BVwG-EGebV

Fassungen
01.01.2014 bis 31.01.2015 — BGBl. II Nr. 490/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201431.01.2015 BGBl. II Nr. 490/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-Eingabengebührverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 490/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/2014

Abkürzung

BVwG-EGebV

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Administrativbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes bei Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
  2. Absatz 2,Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Gesetzesnummer

20008741

Dokumentnummer

NOR40160161