Rechtstracker.at

§ 6 TVSV 2013

Fassungen
ab 05.12.2020 — BGBl. II Nr. 542/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute05.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 542/2020
§ 601.01.201404.12.2020 BGBl. II Nr. 501/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.12.2020BGBl. II Nr. 542/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVSV 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf den fünfjährigen Berichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 10. November der Europäischen Kommission durch Eingabe in die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (Paragraph 29, TVG 2012) und Projektgenehmigung (Paragraph 26, TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 38, und 40 der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
    3. Ziffer 3
      die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 10, und 28 der Tierversuchs-Richtlinie beim Bezug nichtmenschlicher Primaten (Paragraph 13, TVG 2012),
    4. Ziffer 4
      Art und Zahl der Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet und geboren wurden (auch mit Kaiserschnitt), aber nicht in Tierversuchen verwendet und in dem Kalenderjahr getötet wurden, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei die Tiere einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
      1. Litera a
        genetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe nicht verwendet werden, oder
      2. Litera b
        genetisch normale Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      3. Litera c
        genetisch veränderte Tiere, deren Organe bzw. Gewebe verwendet werden, oder
      4. Litera d
        genetisch normale Tiere (Nachkommen von Wildtypen), die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, oder
      5. Litera e
        Tiere aus der Erhaltung einer genetisch veränderten Linie, die alle Nachkommen von genetisch veränderten Tieren und von Wildtypen umfasst, und zwar sowohl mit pathologischem als auch nicht pathologischem Phänotyp,
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        bei genehmigten Projekten der Grundsatz der
        1. Sub-Litera, a, a
          Vermeidung,
        2. Sub-Litera, b, b
          Verminderung und
        3. Sub-Litera, c, c
          Verbesserung
        gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, bis 10 TVG 2012 angemessen angewendet wird und
      2. Litera b
        bei der Unterbringung und Pflege in Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten der Grundsatz der
        1. Sub-Litera, a, a
          Verminderung und
        2. Sub-Litera, b, b
          Verbesserung
        gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, TVG 2012 angemessen angewendet wird,
    6. Ziffer 6
      die Erläuterung, wie die doppelte Durchführung von Tierversuchen zur Einhaltung von Paragraph 4, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 vermieden wird,
    7. Ziffer 7
      die Zahl der aktiven genehmigten Züchter, Lieferanten und Verwender (Paragraph 16, TVG 2012) für jedes Jahr des Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß Paragraph 17, TVG 2012,
    8. Ziffer 8
      repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für die Genotypisierung nicht erforderlich ist, für das Kalenderjahr, das dem Jahr der Vorlage des Fünfjahresberichts vorangeht, wobei
      1. Litera a
        die Kriterien, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die Informationen repräsentativ sind, und
      2. Litera b
        Informationen über die Maßnahmen zur Verfeinerung der Methoden zur Genotypisierung
      anzugeben sind,
    9. Ziffer 9
      Informationen über
      1. Litera a
        die Rahmenregelung für zuständige Behörden, einschließlich Zahl, Art und jeweiliger Aufgaben dieser Behörden sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Artikel 59, Absatz eins, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      2. Litera b
        Struktur und Tätigkeit der Tierversuchskommission des Bundes (Paragraph 35, TVG 2012) sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie ergriffen wurden,
      3. Litera c
        die Mindestanforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, TVG 2012 einschließlich etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Ausbildung und Schulung für Personal aus anderen Mitgliedstaaten,
      4. Litera d
        die Zahl
        1. Sub-Litera, a, a
          der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        2. Sub-Litera, b, b
          der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012,
        3. Sub-Litera, c, c
          mehrerer gleichartiger Projekte gemäß Paragraph 26, Absatz 9, TVG 2012, wenn sie
          • Strichaufzählung
            der Einhaltung regulatorischer Anforderungen dienen oder
          • Strichaufzählung
            die Verwendung von Tieren zu Herstellungszwecken vorsehen oder
          • Strichaufzählung
            die Verwendung von Tieren zu diagnostischen Zwecken vorsehen, sowie
        4. Sub-Litera, d, d
          der Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, bei denen die Frist gemäß Paragraph 26, Absatz 5, TVG 2012 um mehr als zehn Arbeitstage verlängert wurde,
        für jedes Jahr des Berichtszeitraums,
      5. Litera e
        die Gründe für Verlängerungen gemäß Litera d, Sub-Litera, d, d, in Form einer Zusammenfassung für den fünfjährigen Berichtszeitraum,
      6. Litera f
        die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, und 2 TVG 2012 ergriffen wurden, sowie Informationen
        1. Sub-Litera, a, a
          darüber, ob in nichttechnischen Projektzusammenfassungen anzugeben ist, dass ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt,
        2. Sub-Litera, b, b
          zu den Zahlen der genehmigten Anträge gemäß Paragraph 26, TVG 2012, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 oder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, TVG 2012 einer rückblickenden Bewertung unterzogen werden sollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, wobei jedes dieser Projekte einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
          • Strichaufzählung
            Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, oder
          • Strichaufzählung
            Projekte, die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • Strichaufzählung
            Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden und die als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 4, Ziffer 8, TVG 2012) eingestufte Tierversuche beinhalten, oder
          • Strichaufzählung
            andere Projekte, die einer rückblickenden Bewertung unterliegen,
        3. Sub-Litera, c, c
          zusammenfassende Informationen über die Projekte, die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, für die rückblickende Bewertung ausgewählt wurden und nicht verpflichtend einer rückblickenden Bewertung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 TVG 2012 unterliegen,
      7. Litera g
        die Umstände, unter denen Ausnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, TVG 2012 genehmigt wurden, in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum,
      8. Litera h
        die Ausnahmefälle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TVG 2012, in denen während des Berichtszeitraums die erneute Verwendung eines Tieres nach einem Tierversuch, bei dem das tatsächliche Leiden des Tieres als schwer eingestuft wurde, genehmigt wurde,
      9. Litera i
        Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur und Tätigkeit von Tierschutzgremien gemäß Paragraph 21, TVG 2012 ergriffen wurden,
      10. Litera j
        die Gründe für den Widerruf von Projektgenehmigungen gemäß Paragraph 28, TVG 2012 in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum und
      11. Litera k
        die Art der Verstöße gemäß Paragraph 39, TVG 2012 sowie die eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen in zusammenfassender Form für den Berichtszeitraum sowie
    10. Ziffer 10
      die Zahl der Kontrollen für jedes Jahr des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach angekündigten und unangekündigten Kontrollen, einschließlich
      1. Litera a
        zusammenfassender Informationen für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie
      2. Litera b
        Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Paragraph 32, Absatz 3, TVG 2012 ergriffen wurden.
  2. Absatz 2,Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bis 6 sowie 8 zu erfassen und den zuständigen Behörden elektronisch zu übermitteln, wobei die zuständigen Behörden diese Daten soweit als möglich aus bereits vorhandenen Daten zu erheben haben.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 1. April 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. April die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 10 elektronisch zu übermitteln.

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40228250