Rechtstracker.at

§ 1 BIRG-V

Fassungen
03.01.2014 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 2/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.01.201431.12.2014 BGBl. II Nr. 2/2014 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.01.2014BGBl. II Nr. 2/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BIRG-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,).

Text

Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute

Paragraph eins,

Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. Ziffer eins
    sein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
  2. Ziffer 2
    sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
  3. Ziffer 3
    das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
  4. Ziffer 4
    die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
  5. Ziffer 5
    die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
  6. Ziffer 6
    das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
  7. Ziffer 7
    das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.

Im RIS seit

14.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015

Gesetzesnummer

20008744

Dokumentnummer

NOR40160252