Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 98/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,).
Text
Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute
§ 1.Paragraph eins,
Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
sein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015
Dokumentnummer
NOR40160252