Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 98/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,).
Text
Vorliegen der Wesentlichkeit bei einem nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Institut
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der GruppeEin Institut ist wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in Paragraph eins, angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe
dieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oderdieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig sind, oder
die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig ist.
(2)Absatz 2,Institute, die gemäß Abs. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.Institute, die gemäß Absatz eins, als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 7, BIRG.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015
Dokumentnummer
NOR40160253