Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 98/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,).
Text
Wesentlichkeit aufgrund negativer Effekte auf die finanzielle Stabilität eines Mitgliedstaates
§ 3.Paragraph 3,
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist ein nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut jedenfalls dann wesentlich, wenn im Fall seiner Insolvenz wesentliche negative Effekte auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, in dem es niedergelassen ist oder seine Geschäftstätigkeit ausübt, zu befürchten sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015
Dokumentnummer
NOR40160254