Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 361/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2014,).
Text
Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2014 dürfen höchstens 5 228 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden. Im Jahr 2014 dürfen höchstens 5 228 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NAG erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40160264