Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 263/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (2)Absatz 2,Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
(3)Absatz 3,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 geänderten Bestimmungen und für den Übergang der neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, geänderten Bestimmungen und für den Übergang der neuen Rechtslage gilt Folgendes: §§ 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraphen eins,, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.Behindertenpässe, die vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.
Behindertenpässe im Scheckkartenformat werden nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186881