Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel 10
Akteneinsicht
(Zu § 25 VwGG 1985)(Zu Paragraph 25, VwGG 1985)
(1)Absatz eins,Die Akteneinsicht steht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tage vor der Verhandlung offen.
(2)Absatz 2,In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Berichter/die Berichterin die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er/sie auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Dokumentnummer
NOR40160453