Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel 11
Auftrag zur Behebung von Mängeln
(Zu § 34 VwGG 1985)(Zu Paragraph 34, VwGG 1985)
Wird eine Revision oder ein Antrag zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG 1985 zurückgestellt, so ist es dem Revisionswerber/der Revisionswerberin bzw. dem Antragsteller/der Antragstellerin freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Revision bzw. des Antrages einzubringen.Wird eine Revision oder ein Antrag zur Behebung von Mängeln nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1985 zurückgestellt, so ist es dem Revisionswerber/der Revisionswerberin bzw. dem Antragsteller/der Antragstellerin freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Revision bzw. des Antrages einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Dokumentnummer
NOR40160454