Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
03.01.2014 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 1/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1203.01.201430.06.2021 BGBl. II Nr. 1/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.01.2014BGBl. II Nr. 1/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel 12

Verhandlungen

(Zu Paragraphen 39 und 40 VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstag anzuberaumen und an der Amtstafel des Gerichtes kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Vortrag des Berichters/der Berichterin hat den aus den Akten des Verwaltungsverfahrens oder des Verwaltungsgerichtes ersichtlichen Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Belang sein kann, die Anträge der Partei und das Ergebnis etwa gepflogener Erhebungen wiederzugeben. Rechtsausführungen, die in den Schriftsätzen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof enthalten sind, sind nur zu verlesen, wenn sie von einer abwesenden Partei stammen oder es eine anwesende Partei verlangt.
  3. Absatz 3,Nach dem Vortrag des Berichters/der Berichterin werden der Revisionswerber/die Revisionswerberin bzw. der Antragsteller/die Antragstellerin oder sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin, dann die sonstigen Parteien oder ihre Vertreter/Vertreterinnen gehört. Befinden sich auf einer Seite mehrere, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zu Worte kommen. Nach Erfordernis sind die Parteien oder ihre Vertreter/Vertreterinnen in der gleichen Ordnung zu weiteren Äußerungen zuzulassen.
  4. Absatz 4,Wenn eine Partei es zur Wahrung ihrer Rechte verlangt, sind in der Niederschrift über die Verhandlung bestimmte Vorgänge im Einzelnen festzuhalten und abgegebene Äußerungen wörtlich aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Zeigt sich bei der Beratung, dass für das Erkenntnis oder den Beschluss Umstände von Bedeutung sind, die bei der Verhandlung nicht erwähnt wurden, so ist die Verhandlung zur Vornahme der entsprechenden Feststellungen wieder aufzunehmen.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20008751

Dokumentnummer

NOR40160455