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Art. 5

Fassungen
03.01.2014 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 1/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 503.01.201430.06.2021 BGBl. II Nr. 1/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.01.2014BGBl. II Nr. 1/2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel 5

Schriftführung

(Zu Paragraphen 11, 15 und 40 Absatz 7, VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Der Präsident/Die Präsidentin hat für die Vollversammlung und für jeden Senat einen Schriftführer/eine Schriftführerin zu bestimmen und im Fall einer Verhinderung für Ersatz zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Gang und wesentlichen Inhalt der Verhandlung oder Beratung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere alle bis zum Schlusse der Verhandlung oder Beratung aufrechterhaltenen Anträge und alle gefassten Beschlüsse zu verzeichnen sind. Die Niederschrift über Beratungen hat überdies die zur Abstimmung gebrachten Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, und das Ergebnis der Abstimmung aufzuweisen. Die Niederschrift ist nach Unterschrift durch den Schriftführer/die Schriftführerin vom/von der Vorsitzenden zu prüfen - nötigenfalls zu verbessern - und mitzufertigen.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20008751

Dokumentnummer

NOR40160448