Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 43/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel 7
Veröffentlichung der Erkenntnisse und Beschlüsse
(Zu § 17 VwGG 1985)(Zu Paragraph 17, VwGG 1985)
Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung werden durch die vom Präsidenten/von der Präsidentin betrauten Mitglieder oder die von ihm/ihr bestimmten, mit der Evidenthaltung befassten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Gerichtshofes in einer “Amtlichen Sammlung” veröffentlicht. Beabsichtigen die Bearbeiter/Bearbeiterinnen der Sammlung von den für die Dokumentation des Evidenzbüros bestimmten Formulierungen der Rechtsanschauungen (Rechtssätze) oder der behandelten Rechtsfragen abzugehen, so haben sie im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Evidenzbüros vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
NOR40160450