Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrenzkontrollgesetzFestlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 502/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Sonstige Grenzübergangsstellen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrekoG festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
(3)Absatz 3,Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160497