Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 509/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen an der Außengrenze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 1 GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160508