Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 509/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 1 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2014 weiter verwendet werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des Paragraph eins, nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2014 weiter verwendet werden.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 2 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des Paragraph 2, nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160510