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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 318/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 318 aus 2013,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 318/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 14

Schlussbestimmungen

1. Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Wege über den Abschluss der notwendigen internen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Durchführungsprotokolls. Anschließend teilt die österreichische Vertragspartei dem Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss mit, dass die internen Verfahren gemäß Artikel 19, Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens abgeschlossen sind.

2. Dieses Durchführungsprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Notifizierung in Kraft. Dieses Datum ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss.

3. Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.

4. Eine Kündigung dieses Durchführungsprotokolls kann einseitig durch jede Vertragspartei mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Geschehen zu Wien am 11.Juli 2013 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsdifferenzen geht der englische Text vor.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014

Gesetzesnummer

20008757

Dokumentnummer

NOR40160543