Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11 – Bestechung und Bestechlichkeit von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Träger eines richterlichen Amtes oder ein sonstiger Bediensteter eines internationalen Gerichtshofs, dessen Zuständigkeit von der betreffenden Vertragspartei anerkannt wird, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
NOR40160635