Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 1/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 1/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 19 – Sanktionen und Maßnahmen

1. In Anbetracht der Schwere der aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten sieht jede Vertragspartei für die nach den Artikeln 2 bis 14 umschriebenen Straftaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen vor, einschließlich freiheitsentziehender Sanktionen, die zur Auslieferung führen können, wenn die Straftaten von natürlichen Personen begangen werden.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die aufgrund des Artikels 18 Absätze 1 und 2 verantwortlich gemacht werden, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, bedroht werden.

3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus den aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einziehen oder in anderer Weise entziehen zu können.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008759

Dokumentnummer

NOR40160643