Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21 – Zusammenarbeit mit und zwischen innerstaatlichen Behörden
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten,
indem sie die betreffenden Behörden von sich aus unterrichten, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftat begangen wurde, oder
indem sie den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
NOR40160645