Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
Artikel 31 – Information
Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen und das endgültige Ergebnis dieser Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner unverzüglich über alle Umstände, welche die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
NOR40160655