Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9 – Erklärungen und Vorbehalte
1. Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 36 des Übereinkommens abgegeben, so kann sie bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gleichartige Erklärung zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls abgeben.
2. Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens gemacht, durch den die Anwendung der in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Straftaten der Bestechlichkeit begrenzt wird, so kann sie bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen gleichartigen Vorbehalt zu den Artikeln 4 und 6 dieses Protokolls machen. Jeder andere von einer Vertragspartei nach Artikel 37 des Übereinkommens gemachte Vorbehalt findet auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nichts anderes erklärt.
3. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
NOR40160699