Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.02.2014 — BGBl. II Nr. 12/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.02.2014 BGBl. II Nr. 12/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2014BGBl. II Nr. 12/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich weiters standeswidrig, wenn sie die im Folgenden genannten Pflichten missachten:

  1. Ziffer eins
    Die Gewerbetreibenden, die ein Teilgewerbe, das aus dem Gewerbe der Elektrotechnik stammt, ausüben oder die eine Gewerbeberechtigung mit einem eingeschränkten Umfang erteilt bekommen haben, müssen im Geschäftsverkehr den eingeschränkten Umfang ihres Gewerbes anführen.
  2. Ziffer 2
    Die Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber Zivil- und Strafgerichten sowie Verwaltungsbehörden.
  3. Ziffer 3
    Die Gewerbetreibenden haben ihr Fachwissen und das ihrer Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand zu halten und ihre Berufsausübung danach auszurichten.
  4. Ziffer 4
    Die Gewerbetreibenden haben, um den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen zu genügen, einen Mindeststandard an Ausrüstung vorzuweisen. Der Mindeststandard ist im Anhang aufgelistet.

Schlagworte

Zivilgericht

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014

Gesetzesnummer

20008763

Dokumentnummer

NOR40160720