Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Bezugskürzung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Bundesdisziplinarbehörde kann diese Kürzung
auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.
(2)Absatz 2,Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Bundesdisziplinarbehörde über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden
auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
(3)Absatz 3,Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(4)Absatz 4,Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.
Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215976