Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)
Disziplinaranzeige
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
eines Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215982