Rechtstracker.at

§ 85 HDG 2014

Fassungen
ab 09.07.2019 — BGBl. I Nr. 58/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute09.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 8522.01.201408.07.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

09.07.2019BGBl. I Nr. 58/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Änderung der rechtlichen Stellung

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ist gegen einen Soldaten, der
    1. Ziffer eins
      Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
    2. Ziffer 2
      dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
    ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Ziffer eins, gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Ziffer 2, tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach Paragraph 54,
  3. Absatz 3,Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
    1. Ziffer eins
      über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 2, über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,
    so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach Paragraph 77, hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach Paragraph 56, an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.
  4. Absatz 4,Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
    1. Ziffer eins
      eine Milizübung oder
    2. Ziffer 2
      eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
    3. Ziffer 3
      eine außerordentliche Übung
    ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.
  5. Absatz 5,Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
  6. Absatz 6,Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach Paragraph 52, Absatz 2 und 3 heranzuziehen.
  7. Absatz 7,Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215989