Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Obstweinverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Sichtfeldregelung
§ 9.Paragraph 9,
Verpflichtende Angaben sind
zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014
Dokumentnummer
NOR40160937