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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2013 BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2014,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 19/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, das dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt wurden, die in der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

Geschehen in Kairo, am 28. Juni 2010 in zwei Urschriften jede in englischer, deutscher und arabischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im Falle von Abweichungen in der Interpretation von Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008770

Dokumentnummer

NOR40160976