Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesamtheit der offenen Transiträume
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:
Flughafen Wien-Schwechat.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014
Dokumentnummer
NOR40161250