Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 39/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vorlagepflicht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG zum Zweck der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung den Verwaltungsakt in Abschrift, geordnet und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses, ehestmöglich dem Bundesminister für Inneres vorzulegen.Die Landesregierung hat in einem Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG zum Zweck der Einholung einer Bestätigung der Bundesregierung den Verwaltungsakt in Abschrift, geordnet und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses, ehestmöglich dem Bundesminister für Inneres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Vorlage des Verwaltungsaktes hat nur dann zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sowie Abs. 2 StbG vorliegen und die entscheidungsrelevanten Umstände erhoben worden sind.Die Vorlage des Verwaltungsaktes hat nur dann zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sowie Absatz 2, StbG vorliegen und die entscheidungsrelevanten Umstände erhoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40161376