Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 39/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufbereitung der Verwaltungsakten
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Inneres bereitet den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 4 beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung. Der Bundesminister für Inneres bereitet den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechend begründete Empfehlung.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40161378