Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalischtischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2019)Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalischtischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2019,)
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Stichtag wird der 11. März 2014 bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR40161406