Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.Paragraph eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2014, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2020 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 beginnen.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2020, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 beginnen. (4)Absatz 4,
§ 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.Paragraph eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2024, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2024, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262736