Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Geltungsdauer
(1)Absatz eins,Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß § 56 KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 11 sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.Die Bestimmungen der Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 3, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 11, sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Absatz eins, genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.
(3)Absatz 3,Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40161496