Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 361/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Pflicht zur Ausweisleistung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
(2a)Absatz 2 a,Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.
(3)Absatz 3,Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 bis Abs. 2a kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.Eine Ausweisleistung nach Absatz eins bis Absatz 2 a, kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.
Schlagworte
Exekutivdienst
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210995