(3)Absatz 3,Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren untergliedert sich in eine fachliche und in eine körperliche Überprüfung (Auswahlprüfung) sowie in ein Hearing, wobei die näheren Regelungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Erlass festzulegen sind.(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl und unter Berücksichtigung der nach Abs. 2a den einzelnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesenen Lehrgangsplätzen, bei punktegleichem ErgebnisDie Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren untergliedert sich in eine fachliche und in eine körperliche Überprüfung (Auswahlprüfung) sowie in ein Hearing, wobei die näheren Regelungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Erlass festzulegen sind.(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl und unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 a, den einzelnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesenen Lehrgangsplätzen, bei punktegleichem Ergebnis
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonstenunter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten nach der längeren effektiven Exekutivdienstzeit
zuSub-Litera, z, u reihen.(5) Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von zwei Jahren. In den in § 4 Abs. 2 angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme an der Grundausbildung. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.reihen.(5) Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von zwei Jahren. In den in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme an der Grundausbildung. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.