Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt (vgl. § 17 Abs. 1).Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach Paragraph 5, Absatz 5, erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt vergleiche Paragraph 17, Absatz eins,).
Text
Allgemeiner Aufbau der Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in § 1 angeführte Grundausbildung ist soweit als möglich und zweckmäßig in Form eines modularen Lehrgangs durchzuführen.Die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung ist soweit als möglich und zweckmäßig in Form eines modularen Lehrgangs durchzuführen.
(2)Absatz 2,Teile des Lehrgangs sind als Schulung an ausgewählten Arbeitsplätzen, die der Einführung in die Aufgaben und Anforderungen der Verwendungsgruppe E 2a dient, und als praktische Verwendung in Justizanstalten zu gestalten. Die Schulung am Arbeitsplatz soll der Einführung in die Aufgaben einer möglichen späteren Verwendung dienen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40161548