Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfügbarkeit
§ 3.Paragraph 3,
Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass
durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine funktechnischen Störungen verursacht werden oder zu erwarten sind und
die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
NOR40161589