Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die für die Frequenznutzung in Österreich maßgeblichen Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus der Anlage 3. In Anlage 3 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.
(2)Absatz 2,Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (A01 und A02).
(3)Absatz 3,Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.
(4)Absatz 4,Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.
(5)Absatz 5,Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“ nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
NOR40161591