Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Frequenznutzungsplan
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben
sichsich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).
(2)Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,
Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,
Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 erfüllt sind.Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40188654