Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 69 Abs. 1 ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
(2)Absatz 2,Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dienen,
Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967) gelten,Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) gelten, Arbeitsmittel zur Sportausübung,
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
(3)Absatz 3,Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
(4)Absatz 4,Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010.Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,.
Schlagworte
Fluchtmittel, Sicherheitsdienst, Selbstverteidigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40161915