Rechtstracker.at

§ 9 PSA-V

Fassungen
ab 01.05.2014 — BGBl. II Nr. 77/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.05.2014 BGBl. II Nr. 77/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2014BGBl. II Nr. 77/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,

Text

Kopf- und Nackenschutz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Kopf- und Nackenschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände,
    2. Ziffer 2
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    3. Ziffer 3
      elektrische Gefahren,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch Hitze, Kälte, Nässe oder Witterung,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch optische oder ionisierende Strahlung.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Träger/innen bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
    2. Ziffer 2
      Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
    3. Ziffer 3
      Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen des Trägers/der Trägerin verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden. Das gilt auch für Anstoßkappen.

Schlagworte

Berührungskälte, Kopfschutz

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161922