Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 29.03.2022 — BGBl. II Nr. 127/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute29.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 127/2022
§ 315.04.201428.03.2022 BGBl. II Nr. 83/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2022BGBl. II Nr. 127/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (Paragraphen 6, und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach Paragraph 7, jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.
  2. Absatz 2,Bei Korrekturen der Übermittlung nach Absatz eins, ist die Meldung bis zu dem im Paragraph 5, genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Die durchführende Stelle hat für die Meldungen Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die für die Datenübermittlung notwendige Beschreibung des Datenformats (nicht jedoch die Schnittstelle selbst) und
    2. Ziffer 2
      die Art der Datenübermittlung.
  4. Absatz 4,Um eine einheitliche Datenübermittlung zu gewährleisten, ist von der durchführenden Stelle ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz gemäß Anhang 1 zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Absatz 4, genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20008823

Dokumentnummer

NOR40243114