Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach § 7 jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (Paragraphen 6, und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Als Ort der Durchführung der Meldung ist bei Meldepflichtigen nach Paragraph 7, jener Ort anzusehen, an dem der Meldepflichtige die Hausapotheke führt. Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.
(2)Absatz 2,Bei Korrekturen der Übermittlung nach Abs. 1 ist die Meldung bis zu dem im § 5 genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.Bei Korrekturen der Übermittlung nach Absatz eins, ist die Meldung bis zu dem im Paragraph 5, genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Die durchführende Stelle hat für die Meldungen Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen:
die für die Datenübermittlung notwendige Beschreibung des Datenformats (nicht jedoch die Schnittstelle selbst) und
die Art der Datenübermittlung.
(4)Absatz 4,Um eine einheitliche Datenübermittlung zu gewährleisten, ist von der durchführenden Stelle ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz gemäß Anhang 1 zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Abs. 4 genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Absatz 4, genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243114